581.111
LSILVFFwVRpPRdVF
CH-AG
§ 5 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Obliegenheiten der Feuerwehrkommission (§ 6 FwG)
Organisation
§ 5 Feuerwehrverordnung, FwV · Obliegenheiten der Feuerwehrkommission (§ 6 FwG)
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt Richtlinien zu den einzelnen Obliegenheiten der Feuerwehrkommission, insbesondere betreffend Führung der Kontrollen, Schaffung von Dienstbüchlein, Meldewesen, Kommandoakten und deren Übergabe.
2. Der alljährliche Bericht der Kommission betreffend Dienstbereitschaft ist der Aargauischen Gebäudeversicherung zusammen mit dem Mitbericht des Gemeinderates bis Ende Januar zuzustellen.
3. Über die Verhandlungen der Feuerwehrkommission ist ein Protokoll zu führen.