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§ 4 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Feuerwehrkommission (§ 5 FwG)

Organisation
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§ 4 Feuerwehrverordnung, FwV · Feuerwehrkommission (§ 5 FwG)

1. Die Feuerwehrkommission ist eine Fachkommission, die sich auf Grund ihrer Obliegenheiten vorwiegend aus aktiven Feuerwehrleuten zusammensetzen soll.

2. Betriebsfeuerwehren können in ihr ebenfalls vertreten sein.

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