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CH-AG
§ 30 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Aufgebot der Stützpunktfeuerwehr A (§ 35 FwG)
Einsatzdienst
§ 30 Feuerwehrverordnung, FwV · Aufgebot der Stützpunktfeuerwehr A (§ 35 FwG)
1. Bei Einsatzdiensten kann die Einsatzleitung den Stützpunkt A der Region alarmieren. Sonderregelungen mit Nachbarstützpunkten sind möglich.
2. Das Aufgebot von Stützpunktfeuerwehren A ausserhalb der eigenen Region kann durch die Einsatzleitung des zuständigen Stützpunktes A, die Aargauische Gebäudeversicherung oder den kantonalen Führungsstab erfolgen.