§ 3 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Pflichten der Gemeinden (§ 4 FwG)
§ 3 Feuerwehrverordnung, FwV · Pflichten der Gemeinden (§ 4 FwG)
1. Die Feuerwehren werden gemäss Einwohnerzahl, Risikokataster und Gebäudeversicherungskapital der Gemeinde nach den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft im Sinne eines zeitgerechten und zweckmässigen Mitteleinsatzes richten.
2. Sofern ein wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist, kann die Aargauische Gebäudeversicherung verlangen, dass besondere Risiken oder abgelegene Gemeindegebiete unter den Schutz einer anderen Gemeinde gestellt werden.
3. Mit Zustimmung des Regierungsrates können auch mit ausserkantonalen Gemeinden Abmachungen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr getroffen werden.