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§ 29a Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Arten und Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren (§ 35 FwG)

Einsatzdienst
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§ 29a Feuerwehrverordnung, FwV · Arten und Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren (§ 35 FwG)

1. Stützpunktfeuerwehren A leisten zusätzliche Hilfeleistung im originären Einsatz und im Bereich der Ölwehr und werden für die Strassenrettung auf dem Kantons- und Nationalstrassennetz eingesetzt.

2. Stützpunktfeuerwehren B werden für die Strassenrettung auf dem Kantonsstrassennetz eingesetzt.

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