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CH-AG
§ 29 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Nachbarliche Hilfeleistung (§ 34 FwG)
Einsatzdienst
§ 29 Feuerwehrverordnung, FwV · Nachbarliche Hilfeleistung (§ 34 FwG)
1. Betriebsfeuerwehren sind in der Gemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet. Soweit es die Verhältnisse im Betrieb erlauben, gilt dies auch für nachbarliche Hilfeleistung.
2. Bei Einsatzdiensten kann von der Einsatzleitung grundsätzlich innerhalb eines Umkreises von 6 km Hilfeleistung verlangt werden.
3. Gemeinden können mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung auch Vereinbarungen über ausserkantonale Hilfeleistung treffen.
4. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung kann auch für Beschädigung und Verlust von Material kein Ersatz gefordert werden.
5. Auswärtige Feuerwehren sind vor der eigenen zu entlassen, sobald es die Verhältnisse auf dem Schadenplatz erlauben.