§ 28 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz (§ 28 FwG)
§ 28 Feuerwehrverordnung, FwV · Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz (§ 28 FwG)
1. Der Feuerwehrkommandant beziehungsweise die Feuerwehrkommandantin des Schadenortes leitet den Einsatz der Feuerwehr, bei seiner beziehungsweise ihrer Abwesenheit der höchste anwesende Funktionsträger beziehungsweise die höchste anwesende Funktionsträgerin.
2. Ereignet sich in einem Betrieb mit eigener Feuerwehr ein Schaden, führt der Kommandant bzw. die Kommandantin der Betriebsfeuerwehr den Befehl. Hilfeleistende haben sich zu unterstellen.
3. Die Stützpunktfeuerwehr unterstellt sich dem jeweils zuständigen Feuerwehrkommando. Bei einem Einsatz der Ölwehr und bei Chemieereignissen obliegt die Einsatzleitung in der Regel der Stützpunktfeuerwehr A.
4. Ist mehr als eine Stützpunktfeuerwehr A am Einsatz beteiligt, obliegt die Einsatzleitung dem zuerst eintreffenden Stützpunkt.
5. Betriebslöschgruppen unterstellen sich dem Kommando der zuständigen Ortsfeuerwehr.
6. Ist das Schadenereignis zur Hauptsache bewältigt, ordnet die Einsatzleitung die sukzessive Entlassung der Feuerwehrleute an.
7. Nach jedem Einsatz ist für die möglichst rasche Wiederherstellung der Dienstbereitschaft und nötigenfalls für die Wiederbeschaffung der verbrauchten Löschmittel zu sorgen.