581.111
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CH-AG
§ 27 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Alarmstelle (§ 27 FwG)
Einsatzdienst
§ 27 Feuerwehrverordnung, FwV · Alarmstelle (§ 27 FwG)
1. Für die Alarmierung hat der Feuerwehrkommandant bzw. die Feuerwehrkommandantin der Alarmstelle schriftliche Weisungen zu erteilen.
2. Der Einsatz der Feuerwehr ist auch bei einem Ausfall der ordentlichen Alarmstelle zu gewährleisten.