§ 25 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Ernennung von Experten (§ 23 FwG)
§ 25 Feuerwehrverordnung, FwV · Ernennung von Experten (§ 23 FwG)
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung ernennt für jeden Inspektionskreis nach geografischem Gebiet einen Kreisexperten bzw. eine Kreisexpertin und dessen bzw. deren Stellvertretung sowie pro Dienstbereich eine Kantonsexpertin bzw. einen Kantonsexperten und dessen bzw. deren Stellvertretung.
2. Für Spezialdienste und Fachgebiete können weitere Experten bzw. Expertinnen ernannt werden.
3. Die Kreis- und Kantonsexperten werden von der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung auf den Beginn eines Jahres zum Major befördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) vier Jahre Instruktionsdienst, davon ein Jahr in einem anderen Kreis,
b) ein Jahr Tätigkeit als Kreisexperte oder zwei Jahre Tätigkeit als Kreisexperte-Stellvertreter,
c) zurückgelegtes 30. Altersjahr.
4. Der Grad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung.