581.111
LSILVFFwVRpPRdVF
CH-AG
§ 24 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Inspektionen (§ 23 FwG)
Instruktionsdienst und Inspektion
§ 24 Feuerwehrverordnung, FwV · Inspektionen (§ 23 FwG)
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung teilt den Kanton nach geografischen Gebieten und Dienstbereichen in Inspektionskreise ein, in denen von der Aargauischen Gebäudeversicherung ernannte Experten bzw. Expertinnen die Dienstbereitschaft sowie den Ausbildungsstand der Feuerwehren überprüfen.
2. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wird periodisch wie folgt überprüft
a) Rapport für Kommandanten und Kommandantinnen und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen: jedes Jahr
b) Hauptinspektionen (Alarm, Ausbildung, Material): alle 5 Jahre
c) Geräteinspektionen (Atemschutz, Tanklöschfahrzeug usw.): alle 5 Jahre
3. Über jede Inspektion wird den Betroffenen ein Bericht zur Stellungnahme zugestellt.