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§ 22 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Instruktionsdienst, Voraussetzungen (§ 22 FwG)

Instruktionsdienst und Inspektion
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§ 22 Feuerwehrverordnung, FwV · Instruktionsdienst, Voraussetzungen (§ 22 FwG)

1. Die Ernennung zum Instruktor bzw. zur Instruktorin erfolgt nach bestandenem Ausbildungskurs durch die Aargauische Gebäudeversicherung.

2. Instruktoren und Instruktorinnen behalten den Grad, den sie in der Feuerwehr bekleiden.

3. Der Instruktionsdienst setzt grundsätzlich den aktiven Dienst in einer Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr voraus.

4. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kann der Instruktionsdienst mit Genehmigung der Aargauischen Gebäudeversicherung noch höchstens zwei Jahre weitergeführt werden.

5. Er muss nach Vollendung des 55. Altersjahres beendet werden. Vorbehalten bleibt die Instruktionstätigkeit von in der Aargauischen Gebäudeversicherung beschäftigten Personen. Im Übrigen kann der Instruktionsdienst für Spezialaufgaben im Einvernehmen mit der Aargauischen Gebäudeversicherung bis zur Pensionierung verlängert werden.

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