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§ 20 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Vororientierung von Eigentümer- und Mieterschaft (§ 25 FwG)

Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung
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§ 20 Feuerwehrverordnung, FwV · Vororientierung von Eigentümer- und Mieterschaft (§ 25 FwG)

1. Die Eigentümer- oder Mieterschaft beanspruchter Sachen ist soweit möglich vor einer Übung vom Feuerwehrkommando zu avisieren. Dabei ist auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

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