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§ 2 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Kostentragung (§ 6a Abs. 1 FwG)

Allgemeines
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§ 2 Feuerwehrverordnung, FwV · Kostentragung (§ 6a Abs. 1 FwG)

1. Verfügt der Gemeinderat den Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze, hat dies gestützt auf einen Gebührentarif der Gemeinde zu geschehen.

2. Die Höhe der Gebühren hat sich nach dem Personal-, Material- und Gemeinkostenaufwand zu richten.

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