§ 19 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Übungen (§ 24 FwG)
§ 19 Feuerwehrverordnung, FwV · Übungen (§ 24 FwG)
1. Der von der Feuerwehrkommission aufgestellte Übungsplan ist vor Beginn der Übungstätigkeit der Aargauischen Gebäudeversicherung und dem Kreisexperten bzw. der Kreisexpertin zur Kenntnis zu bringen. Die Zahl der Übungen hat sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den vorhandenen Fahrzeugen und Geräten zu richten. Bei ungenügendem Ausbildungsstand kann die Feuerwehrkommission weitere Übungen anordnen.
2. Für die Übungen der Betriebsfeuerwehr sind deren Kommando und die Betriebsleitung zuständig, desgleichen für die Ausarbeitung des Übungsplanes. Dieser ist vor Beginn der Übungstätigkeit der Aargauischen Gebäudeversicherung, dem zuständigen Experten bzw. der zuständigen Expertin und der Feuerwehrkommission der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
3. Eine Alarmübung der gesamten Feuerwehr hat mindestens jährlich zu erfolgen. Sie kann mit der Hauptübung kombiniert werden.
4. Übungen mit Feuerwehren von Nachbargemeinden und Stützpunkten sind periodisch durchzuführen. In Gemeinden mit Betriebsfeuerwehren ist jährlich mindestens mit einer derselben eine gemeinsame Übung durchzuführen.