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CH-AG
§ 18 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Altersgrenze für Angehörige der Feuerwehr
Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung
§ 18 Feuerwehrverordnung, FwV · Altersgrenze für Angehörige der Feuerwehr
1. Angehörige der Feuerwehr sind spätestens nach Vollendung des 60. Altersjahres aus dem aktiven Feuerwehrdienst zu entlassen.
2. Ausnahmen sind möglich, wenn die berufliche Stellung direkt mit der Funktion in der Feuerwehr verbunden ist.