Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
581.111 LSILVFFwVRpPRdVF CH-AG

§ 14 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Anforderungen an die Ausbildungskurse

Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Feuerwehrverordnung, FwV · Anforderungen an die Ausbildungskurse

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die einheitlichen Anforderungen an die Ausbildung fest.

2. Zur Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehr finden periodisch Kurse statt, die durch die Aargauische Gebäudeversicherung durchgeführt werden. Sie kann hierfür Fachverbände beiziehen.

3. Der Besuch kantonaler Ausbildungskurse setzt eine genügende feuerwehrtechnische Vorbildung voraus.

4. Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen haben für den Besuch der Aus- und Weiterbildungskurse zu sorgen.

← § 13 Feuerwehrverordnung, FwV Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG) § 15 Feuerwehrverordnung, FwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →