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CH-AG
§ 14 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Anforderungen an die Ausbildungskurse
Ausbildung der Feuerwehr und Gradzuteilung
§ 14 Feuerwehrverordnung, FwV · Anforderungen an die Ausbildungskurse
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die einheitlichen Anforderungen an die Ausbildung fest.
2. Zur Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehr finden periodisch Kurse statt, die durch die Aargauische Gebäudeversicherung durchgeführt werden. Sie kann hierfür Fachverbände beiziehen.
3. Der Besuch kantonaler Ausbildungskurse setzt eine genügende feuerwehrtechnische Vorbildung voraus.
4. Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen haben für den Besuch der Aus- und Weiterbildungskurse zu sorgen.