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§ 13 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Besondere Löscheinrichtungen (§ 19 FwG)

Lösch- und Rettungseinrichtungen
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§ 13 Feuerwehrverordnung, FwV · Besondere Löscheinrichtungen (§ 19 FwG)

1. Die Brandschutzgesetzgebung legt fest, welche Betriebe als feuergefährlich gelten sowie welche Bauten und Räume zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen.

2. Die Kontrolle der Funktionsbereitschaft der besonderen Löscheinrichtungen, wie insbesondere von Löschposten und Handfeuerlöschern, hat gemäss den geltenden Vorschriften des Brandschutzes zu erfolgen.

3. Landwirtschaftliche Siedlungsbetriebe sind gewerblichen Betrieben gleichgestellt.

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