581.111
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CH-AG
§ 12 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Einsatzbereitschaft (§ 18 FwG)
Lösch- und Rettungseinrichtungen
§ 12 Feuerwehrverordnung, FwV · Einsatzbereitschaft (§ 18 FwG)
1. Die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen und -material zu anderen Zwecken ist nur mit Einwilligung der Feuerwehrkommission erlaubt.
2. Über Geräte und persönliche Ausrüstung ist von der Feuerwehr ein Inventar zu führen.
3. Die Kontrolle der Alarmeinrichtungen und die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Löschreserveauslösung ist mindestens monatlich vorzunehmen. Die Kontrolle der Hydranten und der übrigen Löscheinrichtungen hat jährlich zu erfolgen.