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§ 10 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Nichtbefolgung des Aufgebots (§ 14 FwG)

Feuerwehrpflicht
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§ 10 Feuerwehrverordnung, FwV · Nichtbefolgung des Aufgebots (§ 14 FwG)

1. Als genügende Entschuldigung für die Nichtbefolgung von Aufgeboten gelten Krankheit und Militärdienst, dringende Ortsabwesenheit, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie sowie andere wichtige Gründe.

2. Dienstversäumnis kann auch in verspätetem Erscheinen zu den Übungen bestehen.

3. Für die vom Gemeinderat ausgefällten Ordnungsbussen gilt das im Gemeindeorganisationsgesetz geregelte Straf- und Beschwerdeverfahren.

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