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CH-AG
§ 1 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG)
Allgemeines
§ 1 Feuerwehrverordnung, FwV · Aufgebot der Feuerwehr (§ 1 FwG)
1. Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Volksaufläufen und Unruhen ist nicht zulässig.
2. Zieht der Gemeinderat bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen einzelne Abteilungen der Feuerwehr bei, unterstehen diese dem Feuerwehrkommando.