§ 8 Feuerwehrgesetz (FwG) - Pflichtersatz, Bemessung
§ 8 FwG · Pflichtersatz, Bemessung
1. Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe.
2. Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.-, höchstens Fr. 300.-. Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltenden Verfahren festgesetzt.
3. Er wird bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehegatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des Einkommens der Ehegatten erhoben.
4. Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.
5. Diese Regelungen sind bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss anwendbar.