581.100
FwG
CH-AG
§ 7 Feuerwehrgesetz (FwG) - Feuerwehrpflicht
Organisation der Feuerwehr - Rekrutierung der Feuerwehr
§ 7 FwG · Feuerwehrpflicht
1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.
3. Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein ausreichender Bestand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen.
4. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.
5. Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.
6. Nichtpflichtige können freiwillig Feuerwehrdienst leisten.