Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
581.100 FwG CH-AG

§ 7 Feuerwehrgesetz (FwG) - Feuerwehrpflicht

Organisation der Feuerwehr - Rekrutierung der Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 FwG · Feuerwehrpflicht

1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

2. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.

3. Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein ausreichender Bestand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen.

4. Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jährlichen Pflichtersatzes.

5. Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.

6. Nichtpflichtige können freiwillig Feuerwehrdienst leisten.

← § 6a FwG Feuerwehrgesetz (FwG) - Wesen und Aufgabe der Feuerwehr § 8 FwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →