581.100
FwG
CH-AG
§ 6a Feuerwehrgesetz (FwG) - Kostentragung
Organisation der Feuerwehr - Allgemeines
§ 6a FwG · Kostentragung
1. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze gedeckt werden durch
a) Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung oder Unterlassung veranlasst haben;
b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde;
c) Eigentümer der Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm;
d) Antragsteller für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
2. Eigentümer von Brandmelde- und Löschanlagen haben zu bezahlen
a) eine einmalige Gebühr für die Kosten der Bereitstellung des Anschlusses in der Alarmstelle;
b) jährlich wiederkehrende Gebühren für den Unterhalt des Anschlusses.