581.100
FwG
CH-AG
§ 6 Feuerwehrgesetz (FwG) - Feuerwehrkommission
Organisation der Feuerwehr - Allgemeines
§ 6 FwG · Feuerwehrkommission
1. Der Feuerwehrkommission liegen insbesondere ob
1. Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft,
2. Führung der nötigen Kontrollen,
3. Aufstellung des Arbeitsprogrammes,
4. * Sorge für die Dienstbereitschaft der Mannschaft sowie der Geräte und Einrichtungen und jährliche Berichterstattung hierüber an den Gemeinderat zuhanden der Aargauischen Gebäudeversicherung,
5. Anträge an den Gemeinderat betreffend
a) Organisation und Ausrüstung,
b) Sold und allfällige Entschädigungen,
c) Aufstellung des Feuerwehrbudgets,
d) Versicherung der Feuerwehr,
e) * Beförderungen,
f) Besuch von Kursen,
g) * ...