581.100
FwG
CH-AG
§ 5 Feuerwehrgesetz (FwG) - Verantwortlichkeit und Pflichten des Gemeinderates
Organisation der Feuerwehr - Allgemeines
§ 5 FwG · Verantwortlichkeit und Pflichten des Gemeinderates
1. Der Gemeinderat ist für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.
2. Er wählt eine Feuerwehrkommission, bestehend aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Mitglied des Gemeinderates und einem bis sieben weiteren Mitgliedern. Der Gemeinderat bestimmt den Präsidenten.
3. Er bestimmt die Höhe des Soldes und allfälliger Entschädigungen und entscheidet über die ihm von der Kommission gemäss § 6 Ziff. 5 gestellten Anträge.