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581.100 FwG CH-AG

§ 40 Feuerwehrgesetz (FwG) - Inkrafttreten und Vollzug

Straf- und Vollzugsbestimmungen
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§ 40 FwG · Inkrafttreten und Vollzug

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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