581.100
FwG
CH-AG
§ 40 Feuerwehrgesetz (FwG) - Inkrafttreten und Vollzug
Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 40 FwG · Inkrafttreten und Vollzug
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.