581.100
FwG
CH-AG
§ 4 Feuerwehrgesetz (FwG) - Pflichten der Gemeinden
Organisation der Feuerwehr - Allgemeines
§ 4 FwG · Pflichten der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- und Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen.
2. Mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung können Gemeinden unter sich Abmachungen treffen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften sowie über die gemeinsame Anschaffung und Verwendung von Feuerwehrfahrzeugen und Gerätschaften.
3. ...
4. Über die Einnahmen und Ausgaben des Feuerwehrwesens hat die Gemeinde gesondert Rechnung zu führen.