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581.100 FwG CH-AG

§ 39 Feuerwehrgesetz (FwG) - Aufhebung bestehender Vorschriften

Straf- und Vollzugsbestimmungen
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§ 39 FwG · Aufhebung bestehender Vorschriften

1. Durch dieses Gesetz sind das Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 28. Februar 1905, die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1907 zum Gesetz über das Feuerwehrwesen, die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1923 zu § 16 des Gesetzes über das Feuerwehrwesen sowie alle weitern widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

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