581.100
FwG
CH-AG
§ 38 Feuerwehrgesetz (FwG) - Strafen
Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 38 FwG · Strafen
1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bis zu Fr. 1'000.- bestraft.
2. Wurde eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die juristischen Personen oder Handelsgesellschaften Anwendung. Die Mitglieder der Verwaltung einer juristischen Person und die geschäftsführenden Teilhaber einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit haften solidarisch mit der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für die Bussen und Kosten.
3. ...