581.100
FwG
CH-AG
§ 37 Feuerwehrgesetz (FwG) - Beschwerdeweg
Beschwerdeverfahren
§ 37 FwG · Beschwerdeweg
1. Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
2. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide
a) der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat,
b) * des Gemeinderates bei der Aargauischen Gebäudeversicherung,
c) * der Aargauischen Gebäudeversicherung beim Regierungsrat.