581.100
FwG
CH-AG
§ 36 Feuerwehrgesetz (FwG) - Transport von Feuerwehrgeräten
Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
§ 36 FwG · Transport von Feuerwehrgeräten
1. Für den Transport der Feuerwehrgeräte haben die Gemeinden geeignete Motorfahrzeuge anzuschaffen, wenn die Gemeinde nicht durch die Aargauische Gebäudeversicherung aus triftigen Gründen hievon befristet entbunden wird.
2. Im Notfall ist das Feuerwehrkommando berechtigt, die nötigen Transportmittel gegen Entschädigung zu requirieren.