581.100
FwG
CH-AG
§ 35 Feuerwehrgesetz (FwG) - Stützpunktfeuerwehren für regionalen Einsatz
Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
§ 35 FwG · Stützpunktfeuerwehren für regionalen Einsatz
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann mit Gemeinden vereinbaren, ihre Feuerwehr nötigenfalls für zusätzliche Hilfeleistung in regionalem Rahmen einzusetzen.
2. Diese Stützpunktfeuerwehren sind personell und technisch zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten.
3. Die Aargauische Gebäudeversicherung gewährt den Gemeinden Beiträge an die Aufwendungen, welche mit den besonderen Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr verbunden sind.
4. Bei Katastrophen können auch Stützpunktfeuerwehren ausserhalb der eigenen Region zu Hilfe gerufen werden.