581.100
FwG
CH-AG
§ 34 Feuerwehrgesetz (FwG) - Nachbarliche Hilfeleistung
Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
§ 34 FwG · Nachbarliche Hilfeleistung
1. Jede Gemeinde hat bei Einsatzdiensten, die nicht weiter als 6 km von ihrer Grenze nötig werden, auf Verlangen mit ihrer Feuerwehr unentgeltliche Hilfe zu leisten.
2. Ihr Kommandant unterstellt sich dem Feuerwehrkommandanten der vom Schaden betroffenen Gemeinde. Er darf mit seiner Mannschaft nur im Einverständnis mit dem Feuerwehrkommandanten der betroffenen Gemeinde den Schadenplatz verlassen.
3. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Feuerwehren, die bei Einsatzdiensten durch besonders raschen Einsatz einer anderen Gemeinde Hilfe geleistet haben, eine Prämie bezahlen.