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581.100 FwG CH-AG

§ 31 Feuerwehrgesetz (FwG) - Brandwache

Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
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§ 31 FwG · Brandwache

1. Nach einem Brande muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr auf eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.

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