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581.100 FwG CH-AG

§ 30 Feuerwehrgesetz (FwG) - Abklärung der Brandursache

Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
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§ 30 FwG · Abklärung der Brandursache

1. Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Sicherung der Spuren dienlich sein kann.

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