581.100
FwG
CH-AG
§ 30 Feuerwehrgesetz (FwG) - Abklärung der Brandursache
Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
§ 30 FwG · Abklärung der Brandursache
1. Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Sicherung der Spuren dienlich sein kann.