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581.100 FwG CH-AG

§ 29 Feuerwehrgesetz (FwG) - Vermeidung von Gebäudeschäden

Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
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§ 29 FwG · Vermeidung von Gebäudeschäden

1. Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu geschehen. Insbesondere ist Wasserschaden möglichst zu vermeiden. Bauteile dürfen nur bei Einsturzgefahr niedergerissen werden.

2. Der Feuerwehrkommandant hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben.

3. Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit es für die völlige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

4. Wird die Feuerwehr zu weiter gehender Aufräumungsarbeit zugezogen, hat sich der Kommandant mit dem Gebäudeeigentümer bezüglich der Entschädigung zu verständigen.

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