581.100
FwG
CH-AG
§ 28 Feuerwehrgesetz (FwG) - Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
Organisation der Feuerwehr - Einsatzdienst
§ 28 FwG · Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
1. Auf dem Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant den Befehl. Jedermann ist verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. In seiner Abwesenheit übernimmt der auf dem Schadenplatz anwesende höchste Chargierte das Kommando.
2. Auf dem Schadenplatz anwesende Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, das Feuerwehrkommando in seinen Anordnungen zu unterstützen.