581.100
FwG
CH-AG
§ 24 Feuerwehrgesetz (FwG) - Übungsdienst
Organisation der Feuerwehr - Ausbildung der Feuerwehren
§ 24 FwG · Übungsdienst
1. Die Ausbildung in der Gemeinde obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten.
2. Die Feuerwehrkommission hat zu Beginn des Jahres einen Übungsplan aufzustellen. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt das Minimum an Übungen fest.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
3. ...
4. Der Besuch sämtlicher von den zuständigen Organen angeordneten Übungen ist obligatorisch.