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581.100 FwG CH-AG

§ 21 Feuerwehrgesetz (FwG) - Allgemeines

Organisation der Feuerwehr - Ausbildung der Feuerwehren
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§ 21 FwG · Allgemeines

1. Für die Ausbildung der Feuerwehr sind die von der Aargauischen Gebäudeversicherung als anwendbar erklärten Reglemente massgebend.

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