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581.100 FwG CH-AG

§ 18 Feuerwehrgesetz (FwG) - Betriebsbereitschaft

Organisation der Feuerwehr - Lösch- und Rettungseinrichtungen
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§ 18 FwG · Betriebsbereitschaft

1. Das Material und die Einrichtungen sind stets einsatzbereit zu halten und in jederzeit zugänglichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen.

2. Durch die Organisation von Gruppenalarmeinrichtungen ist der rasche Einsatz sicherzustellen. Soweit möglich sind mehrere Gemeinden in einer Alarmstelle zusammenzufassen.

3. Die Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen, insbesondere der Löschreserve und der Alarmeinrichtungen, ist periodisch zu kontrollieren.

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