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581.100 FwG CH-AG

§ 17 Feuerwehrgesetz (FwG) - Lösch- und Rettungseinrichtungen

Organisation der Feuerwehr - Lösch- und Rettungseinrichtungen
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§ 17 FwG · Lösch- und Rettungseinrichtungen

1. Als Löscheinrichtungen im Sinne von § 4 gelten in erster Linie Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve, ausreichendem Druck und dem erforderlichen Schlauchmaterial samt Zubehör. Speziallöschmittel und Geräte sind im Einvernehmen mit der Aargauischen Gebäudeversicherung zu beschaffen. Der Grösse und Bauart der Häuser entsprechend sind Rettungseinrichtungen, insbesondere Leitern, bereitzustellen.

2. Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Gründen nicht erstellt werden können, bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit der Gemeinde, was allenfalls an deren Stelle treten soll.

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