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581.100 FwG CH-AG

§ 13 Feuerwehrgesetz (FwG) - Feuerwehrreglement der Gemeinde

Organisation der Feuerwehr - Rekrutierung der Feuerwehr
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§ 13 FwG · Feuerwehrreglement der Gemeinde

1. Der Gemeinderat hat für den Feuerwehrdienst ein Reglement zu erlassen, das insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über

a) die Rekrutierung und die Einteilung der Mannschaft,

b) die Organisation der Feuerwehr,

c) die Löscheinrichtungen,

d) die Ausrüstung,

e) das Alarmwesen,

f) die Dienstbereitschaft,

g) * den Übungs- und Einsatzdienst,

h) das Rapport- und Kontrollwesen,

i) die Versicherung der Feuerwehren,

k) die Ordnungsbussen.

2. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversicherung.

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