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581.100 FwG CH-AG

§ 12 Feuerwehrgesetz (FwG) - Krankheit und Unfall, Versicherungswesen

Organisation der Feuerwehr - Rekrutierung der Feuerwehr
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§ 12 FwG · Krankheit und Unfall, Versicherungswesen

1. Die Gemeinden haben alle, die aktiv Dienst leisten, gemäss den Vorgaben der Aargauischen Gebäudeversicherung über die obligatorischen Versicherungen hinaus zu versichern. Im Umfang der verlangten Zusatzdeckungen leistet die Aargauische Gebäudeversicherung den Gemeinden an die Prämien einen Beitrag von 50 %.

2. Die Aargauische Gebäudeversicherung versichert auf ihre Kosten gegen Unfall die nichtdienstpflichtigen Personen, welche bei Brandfällen, Elementarereignissen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten.

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