581.100
FwG
CH-AG
§ 10 Feuerwehrgesetz (FwG) - Pflichtersatz, Befreiung und Ermässigung
Organisation der Feuerwehr - Rekrutierung der Feuerwehr
§ 10 FwG · Pflichtersatz, Befreiung und Ermässigung
1. Wer durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.
2. Ebenso wird vom Pflichtersatz befreit, wer gestützt auf § 9 lit. b dieses Gesetzes keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet.
3. Bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst wird der Pflichtersatz des Dienstpflichtigen oder, falls dieser in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebt, des Ehepaares wie folgt herabgesetzt
a) nach 5 Jahren Dienst um 10 %,
b) nach 10 Jahren Dienst um 30 %,
c) nach 15 Jahren Dienst um 50 %,
d) nach 20 Jahren Dienst um 80 %.
4. ...