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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 9 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Verhalten im und ausser Dienst

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Rechte und Pflichten
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§ 9 Polizeiverordnung, PolV · Verhalten im und ausser Dienst

1. Polizistinnen und Polizisten erfüllen ihre Aufgaben gesetzeskonform sowie nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind zur Sachlichkeit und zur Unvoreingenommenheit verpflichtet. Sie erfüllen ihre Pflichten ohne Ansehen der Person.

2. Sie erwerben sich das Vertrauen der Bevölkerung durch respektvolles und höfliches Verhalten.

3. Sie unterlassen jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.

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