531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 89 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Datenschutz, Aufbewahrungsfristen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 Polizeiverordnung, PolV · Datenschutz, Aufbewahrungsfristen
1. Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 56-64 gelten auch für die bereits beim Inkrafttreten dieser Verordnung aufbewahrten Daten.
2. Aufbewahrte Daten, die gemäss dieser Verordnung nicht bearbeitet werden dürfen oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.