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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 87 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Disziplinarwesen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 87 Polizeiverordnung, PolV · Disziplinarwesen

1. Disziplinarstrafen gemäss § 18 der bisherigen Verordnung über den Dienst des Polizeikorps (Dienstreglement) vom 11. Oktober 1976, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen worden sind, werden gemäss bisherigem Recht vollzogen.

2. Disziplinaruntersuchungen gemäss § 19 des bisherigen Dienstreglements, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch hängig sind, werden nicht weitergeführt.

3. Fristen zur Vorlage des Entscheids an die verwaltungsinterne Schlichtungskommission gemäss § 20 des bisherigen Dienstreglements laufen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus weiter.

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