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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 8 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Treuepflicht

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Rechte und Pflichten
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§ 8 Polizeiverordnung, PolV · Treuepflicht

1. Polizistinnen und Polizisten sind zur Auftragstreue verpflichtet. Sie wahren die Interessen des Kantons und der Kantonspolizei sowie die Rechte der Bevölkerung.

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