531.211
PolVOrdPolOrdP
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Treuepflicht
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei - Rechte und Pflichten
§ 8 Polizeiverordnung, PolV · Treuepflicht
1. Polizistinnen und Polizisten sind zur Auftragstreue verpflichtet. Sie wahren die Interessen des Kantons und der Kantonspolizei sowie die Rechte der Bevölkerung.