§ 71 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Vergütungsansätze
§ 71 Polizeiverordnung, PolV · Vergütungsansätze
1. Für die Unterstützungsleistungen der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden gemäss § 5 Abs. 2 PolG werden folgende Ansätze verrechnet
a) Fr. 140.- für Aus- und Weiterbildungen (pro Tag und Person),
b) Fr. 120.- für technische Beratungen und Garagearbeiten (pro Stunde),
c) Fr. 510.- für die Benutzung des Funknetzes (pro Jahr und Gerät),
d) für die Nutzung der Informatik (pro Jahr; inklusive Support und Lizenzkosten)
1. Fr. 1'000.- pro Person für die Nutzung der polizeilichen Fachanwendungen zur Rapportierung, Einsatzführung, Zeit- und Leistungserfassung sowie zur Abfrage von Personen und Fahrzeugen,
2. Fr. 2'800.- pro Gerät für die Benutzung der Informatikinfrastruktur,
3. Fr. 1'000.- pro mobiles Gerät für die Nutzung der Infrastruktur für mobile Telefonie inklusive eines Endgeräts,
4. Fr. 450.- pro Fahrzeug für das System zur Navigation, Ortung und Einsatzführung.
2. Die Kantonspolizei und die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Unterstützungsleistungen durch Vereinbarung.