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531.211 PolVOrdPolOrdP CH-AG

§ 70 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) - Festlegung des Kostenersatzes

Abgeltungen - Abgeltung der lokalen Sicherheit
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§ 70 Polizeiverordnung, PolV · Festlegung des Kostenersatzes

1. Vereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 PolG können für jeweils höchstens vier Jahre abgeschlossen werden.

2. Bei der Festlegung des Kostenersatzes gemäss § 23 Abs. 2 PolG sind folgende Kriterien zu berücksichtigen

a) Einwohnerzahl,

b) Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch,

c) Anzahl Verkehrsunfälle pro Jahr,

d) besondere sicherheitsrelevante Strukturen.

3. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Stand am Ende des Kalenderjahrs vor Abschluss der Vereinbarung.

4. Die Anzeigen gemäss Strafgesetzbuch und die Anzahl der Verkehrsunfälle bestimmen sich nach dem Durchschnittswert der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss der Vereinbarung.

5. Die besonderen sicherheitsrelevanten Strukturen bestimmen sich nach dem Stand bei Abschluss der Vereinbarung.

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